Es handelt sich um eine Neuausgabe des pseudo-ulpianischen liber singularis regularum für Lehrzwecke. Dieser römische Rechtstext stammt ursprünglich aus dem Schulbetrieb des 2. Jahrhunderts und enthält Regeln aus den Bereichen Rechtsquellenlehre, Personenrecht, Vermögensrecht (einschließlich Erb- und Obligationenrecht) sowie Aktionenrecht. Wegen seines elementaren Charakters ist der Text auch in der Neuzeit vielfach im Rechtsunterricht verwendet worden, so u.a. von Cujaz, Hugo und Savigny. Er eignet sich hervorragend als Grundlage für Lehrveranstaltungen, in denen die Entwicklung einzelner methodischer Grundsätze sowie Rechtsinstitute erörtert wird. Dabei kann der liber singularis vielfach für die spezifisch klassische Lehre herangezogen werden, während der Entwicklungsstand nach Abschluß der Schulenkonvergenz aus den Gaius-Institutionen hervorgeht. Die letzten selbständig erarbeiteten Ausgaben des Textes stehen noch unter dem Einfluß der radikalen Interpolationenkritik. Deren Vorstellungen erschweren aber die Einsicht, daß es sich beim liber singularis um eine erstrangige Quelle klassischen Rechts handelt. Damit ergibt sich das Bedürfnis nach einer Neuausgabe. Sie verzichtet mit Rücksicht auf ihren Zweck auf Textkritik. Stattdessen ist der Text mit einer modernen Übersetzung versehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß das Studium des römischen Rechts auch Studierenden ermöglicht werden muß, denen ihre Lateinkenntnisse nicht ohne weiteres den Zugang zum Originaltext ermöglichen.
Martin AvenariusMartin Avenarius, geb. 1965, studierte Rechtswissenschaft in Göttingen, Neapel und Wien, habilitierte sich 2002 in Göttingen und ist seit 2003 Professor für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte an der Universität zu Köln. ...
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